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   BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22   

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BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22 (https://dejure.org/2023,30801)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2023 - XI ZR 160/22 (https://dejure.org/2023,30801)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2023 - XI ZR 160/22 (https://dejure.org/2023,30801)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § ... 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 346 Abs. 1 BGB, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 90/619/EWG, Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG, § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB, § 312d Abs. 6 BGB, § 346 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 348a Abs. 2 ZPO, §§ 346 ff. BGB, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG, § 357 Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB, Art. 7 der Richtlinie 2002/65/EG, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 7 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG, § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 312c Abs. 1 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung und von § 312d Abs. 6 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung; Leistung von Wertersatz durch den Verbraucher für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Verbraucherdarlehensvertrag - Zur Auslegung von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. und § 312d Abs. 6 BGB a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen eines Verbraucherwiderrufs nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.?

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Nutzungsersatz betreffend die Rückabwicklung von Darlehensverträgen - Auslegung von § 357 BGB

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Nutzungsersatz betreffend die Rückabwicklung von Darlehensverträgen - Auslegung von § 357 BGB

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Rechtsfolgen bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherkreditvertrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 679
  • NJW-RR 2024, 49
  • ZIP 2023, 2457
  • MDR 2023, 1601
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.07.2023 - XI ZR 77/22

    Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher; Beanspruchung von

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22
    Zur Auslegung von § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung und von § 312d Abs. 6 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung (Fortführung von Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 ff.).

    Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsächlich und rechtlich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 14 mwN).

    Hiermit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die im Tenor zugelassene revisionsrechtliche Nachprüfung von allen Ansprüchen aus den aufgrund der Widerrufe der Darlehensverträge entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen entsprechend beschränken zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 15).

    b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Auslegung des nationalen Rechts im Lichte des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020 - C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin, dass einem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, nicht in Betracht (dazu ausführlich Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 17 ff.).

    Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt wie eine Analogie eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 21).

    Der Senat kann § 357 Abs. 1 BGB aF nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen des nationalen Gesetzgebers für im Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge teleologisch reduzieren (Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 23 f.).

    Es ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik, sondern auch aus der Gesetzesbegründung, dass eine planwidrige Regelungslücke, die das Berufungsgericht erkennen möchte, tatsächlich nicht vorliegt (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 25 f.).

    Über diesen eindeutigen gesetzgeberischen Willen hat sich das Berufungsgericht hinweggesetzt, indem es einen solchen Anspruch im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung und mit einem angeblichen unionsrechtskonformen Umsetzungswillen des Gesetzgebers verneint hat (Senatsurteil vom 4. Juli 2023, aaO Rn. 26).

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass sich die Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der von dem Kläger erlangten Gebrauchsvorteile für die überlassene Darlehensvaluta nach § 312d Abs. 6 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB und nach dem Vertragszins richten (Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 27 mwN).

    Der Darlehensnehmer ist zudem nicht schutzbedürftig, weil ihm die erforderlichen Informationen zur Berechnung des Wertersatzanspruchs zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 32).

    Mit einer solchen Erklärung stimmt er ausdrücklich dem Beginn der Ausführung der Dienstleistung durch den Darlehensgeber vor Ende der Widerrufsfrist zu, wenn diese zum Zeitpunkt der Erklärung, wie hier, noch nicht abgelaufen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 34).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-301/18

    Widerruf von Kreditverträgen: Kein Nutzungsersatz für Verbraucher

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22
    Deren Art. 7 Abs. 4 stehe einem Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) entschieden habe.

    b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Auslegung des nationalen Rechts im Lichte des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020 - C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin, dass einem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, nicht in Betracht (dazu ausführlich Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 17 ff.).

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190), in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG sei dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge, ändert daran nichts.

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22
    Danach ergibt sich aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für den hier maßgebenden Zeitraum, dass die darlehensgebende Bank dem Darlehensnehmer die mutmaßlich gezogenen Nutzungen aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss (st. Rspr., Senatsurteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17 ff. und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7).

    An einer solchen fehlt es hier, wie der Senat (Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 19 ff.) bereits ausführlich begründet hat.

  • OLG Nürnberg, 18.12.2017 - 14 U 1221/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22
    § 312d Abs. 6 BGB verpflichtet nur zu einem Hinweis auf die Wertersatzpflicht (vgl. OLG Nürnberg, WM 2018, 370, 371).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22
    Danach ergibt sich aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für den hier maßgebenden Zeitraum, dass die darlehensgebende Bank dem Darlehensnehmer die mutmaßlich gezogenen Nutzungen aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss (st. Rspr., Senatsurteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17 ff. und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7).
  • BGH, 12.03.2019 - XI ZR 9/17

    Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers im Fall des Widerrufs seiner

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22
    Danach ergibt sich aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB für den hier maßgebenden Zeitraum, dass die darlehensgebende Bank dem Darlehensnehmer die mutmaßlich gezogenen Nutzungen aus den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss (st. Rspr., Senatsurteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17 ff. und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7).
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes

    Auszug aus BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht unter Hinweis darauf konstruiert werden, der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien jedenfalls den zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG genügen wollen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 14).
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